| Die Anerkennung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Quad Event GmbH (im Weiteren Firma genannt) ist die Voraussetzung einer Teilnahme an der von der Firma angebotenen geführten Quadtouren.
Die Anerkennung dieser AGB erfolgt durch den Teilnehmer einer geführten Quadtour (im Weiteren Teilnehmer genannt) durch Unterschrift der Nutzungsbedingungen der Firma. Dem Teilnehmer werden die Nutzungsbedingungen durch die Firma vor einer Tour schriftlich ausgehändigt und sind vom Teilnehmer vor Fahrtantritt durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Die AGB der Firma liegen in ihren Geschäftsräumen zur Einsicht für jeden Teilnehmer aus.
Mit Unterschrift der Teilnahmebedingungen erkennt der Teilnehmer gleichzeitig an, dass er die Einweisungen des/ oder der Tourguides vollständig verstanden hat und sich an diese uneingeschränkt hält sowie, dass das dem Teilnehmer durch die Firma für die Quadtour überlassene Fahrzeug frei von sichtbaren Mängeln ist.
Tourpreis und Bezahlung
Der Tourpreis für die geführte Quadtour richtet sich nach dem Umfang der Tour. Die Preise und der Umfang der Tour werden vor der Tour vereinbart. Im Übrigen können die Tourpreise für die jeweiligen Touren der Internetseite der Firma entnommen oder auch bei der Firma jederzeit erfragt werden.
Die Bezahlung des vereinbarten Tourpreises ist vor Antritt der Tour in bar fällig, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Die Verpflichtung des Teilnehmers zur Bezahlung von Stornogebühren im Falle eines Rücktrittes bzw. des Nichtantrittes eines vereinbarten Tourtermins ergibt sich aus der Ziff.6 (Rücktritt) dieser AGB.
Pflichten und Haftung des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Nutzung zur Vereinbarung enthaltenen Regeln einzuhalten. Insbesondere ist er verpflichtet, den Weisungen des oder der Tourguides sowie des weiteren Firmenpersonals Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat das überlassene Fahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere das Fahrzeug entsprechend der technischen Einweisung des Tourguides zu bedienen. Des weiteren hat er für den Fall, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum benutzt wird, die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes zu beachten.
Der Teilnehmer haftet allein für etwaige Ordnungswidrigkeiten, die er mit dem überlassenen Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum oder auch im Tourgelände begeht. Die Haftung schließt sämtliche Verwarngelder, Bußgelder, Gebühren und Kosten mit ein. Bei Fahrzeugschäden oder Vertragsverletzungen haftet der Teilnehmer für den der Firma entstandenen Schaden.
Die Teilnahme an der geführten Tour erfolgt auf eigene Gefahr. Haftungsansprüche durch Unfälle und daraus resultierender Verletzungen und Sachschäden an eigenen Sachen schließt die Firma im gesetzlich möglichen Rahmen aus. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des oder der Tourguides besteht für diese bereits in einem Einzelfall des Verstoßes die Möglichkeit, den Teilnehmer von der weiteren Durchführung der Quadtour auszuschließen. Einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Tourpreises hat dieser Teilnehmer dann nicht. Im Übrigen geltend auch die Regelungen des jeweils abzuschließenden Nutzungsvertrages.
Pflichten und Haftung der Firma
Die Firma ist verpflichtet, jedem Teilnehmer, im Rahmen ihrer Kapazitäten, ein mangelfreies, betriebs- und verkehrssichereres Fahrzeug zur Durchführung der geführten Quadtour zur Verfügung zu stellen. Sie ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Teilnehmer ausführlich in die technischen Funktionen und die Bedienung des übergebenden Fahrzeuges einzuweisen. Bei Unklarheiten ist das Tourpersonal auch während einer Tour jederzeit verpflichtet, die Einweisung zu wiederholen oder zu erweitern.
Tourdauer
Die Zeit eines Tourantrittes und die Dauer einer gebuchten Tour ergeben sich aus der individuellen Tourbeschreibung.
Die Firma ist berechtigt, eine Tour abzusagen, soweit nicht wenigstens 5 Teilnehmer an der Tour teilnehmen. Eine solche Tourabsage ist für die Tour nur dann möglich, wenn sie spätestens bis 24 Stunden vor Tourbeginn erfolgt. Der Teilnehmer hat insoweit bei Buchung der Tour sicherzustellen, dass seine Erreichbarkeit (per Telefon, per Fax oder per e-Mail) gewährleistet ist. Für den Fall der Nichterreichbarkeit des Teilnehmers innerhalb der vorgenannten Frist hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch des Teilnehmers auf Rückerstattung einer eventuell bereits gezahlten Tourvergütung bleibt hiervon unberührt.
Jeder Teilnehmer hat im Falle der Absage einer Tour durch die Firma die Wahl zwischen der Rückerstattung einer bereits gezahlten Tourvergütung und der Vereinbarung eines neuen Tourtermins.
Rücktritt
Im Falle eines Rücktritts eines Teilnehmers von einer gebuchten Tour bzw. des Nichtantrittes der gebuchten Tour ist der Teilnehmer verpflichtet, 75 % des vereinbarten Tourpreises als Stornogebühren an die Firma zu bezahlen.
Ein bereits im Voraus vollständig bezahlter Tourpreis ist dem Teilnehmer im Falle des Rücktrittes insoweit zu 25 % durch die Firma zu erstatten. Für die Bearbeitung der Stornierung berechnet die Firma eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,- EUR brutto.
Gutscheine
Soweit ein Teilnehmer aufgrund eines zuvor erworbenen Gutscheines an einer geführten Quadtour teilnehmen möchte, hat er den Originalgutschein der Firma vor Fahrtantritt vorzulegen. Ist der Teilnehmer nicht in der Lage, den Originalgutschein vorzulegen, hat er den kompletten Preis der jeweiligen Tour in Bar bei der Firma vor Fahrtantritt zu entrichten. Der Teilnehmer hat dann die Möglichkeit seinen Gutschein bei der Firma innerhalb eines Jahres nach Tourende im Original nachzureichen. Der Teilnehmer erhält dann den von Ihm in Bar verauslagten Tourpreis, abzüglich einer einmaligen Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,- EUR je Gutschein, auf ein vom Teilnehmer anzugebendes Konto, erstattet.
Fahrzeugversicherung
Das dem Teilnehmer überlassene Fahrzeug ist Haftpflicht- und Teilkaskoversichert.
Für vom Teilnehmer verursachte Schäden am überlassenen Fahrzeug haftet dieser persönlich entsprechend den Regeln der Nutzungsvereinbarung. Im Falle eines Unfalles eines Teilnehmers mit einem Firmenfahrzeug soll ein Unfallprotokoll unmittelbar nach dem Unfall erstellt werden. Bei Unterzeichnung dieses Unfallprotokolls durch den Teilnehmer erkennt dieser an den Unfall verursacht und verschuldet zu haben. Gleichzeitig erkennt der Teilnehmer insoweit auch seine Schadensersatzpflicht gegenüber der Firma dem Grunde nach an. Einwendungen nach Unterzeichnung des Unfallprotokolls durch den Teilnehmer im Hinblick auf die Verursachung und des Verschuldens dem Grunde nach sind ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und der Firma ist der Sitz der Firma Amtsgerichts Hoyerswerda, Landgericht Bautzen.
Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Regelungen der oben genannten Vertragsbedingungen oder Teile dieser Regelungen unwirksam sein sollten, berühren diese die Wirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht. Eine Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.
|